UPDATE 02. März 2010
Zitat vorratsdatenspeicherung.de:
Dem Richterspruch zufolge verstößt die Vorratsdatenspeicherung in ihrer gegenwärtigen Ausgestaltung gegen das Fernmeldegeheimnis. (...) Bisher gespeicherte Daten, so Richter Papier, seien von den Providern ersatzlos zu löschen. Weitere Infos dazu gibt es im vorratsspeicherung.de - Artikel 
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Das Urteil
kann man auf der Seite des Bunderverfassungsgerichtes
nachlesen.
Quelle: heise.de newsticker Forum, Autor: Diamond59
Die [[Vorratsdatenspeicherung]] erfasst alle Header der jeweils
verwendeten Kommunikationsprotokolle. Inhalte sollen vorerst nicht
gespeichert werden.
Erfasst werden also:
Handies
- Tel.Nr. Sender und Empfänger
- IMEI-Nr. Sender und Empfänger
- Funkzelle Sender und Empfänger (d.h. der genaue Aufenthaltsort inkl. der Möglichkeit Bewegungsprofile erstellen zu können - dies gilt nicht nur für Handy-Nutzung!)
- Uhrzeit und Dauer
VoiP
- IP-Adresse Sender und Empfänger
- SIP-Header (Kennung/Nr. Sender und Empfänger)
- Uhrzeit und Dauer
- Anschluss ID (ISDN, DSL-Zugang etc)
E-Mail
- IP-Adresse Sender bzw. Empfänger
- Server-IP
- Dauer der Verbindung(en)
- E-Mail Adresse Sender und Empfänger
- Anschluss ID (ISDN, DSL-Zugang etc)
Sonstiges (z.B. Filesharing)
- IP-Adresse Sender bzw. Empfänger
- Server-IP (wenn anwendbar)
- Dauer der Verbindung(en)
- Protokoll/Dienstkennung
- Anschluss ID (ISDN, DSL-Zugang etc)
HTTP
- IP-Adresse Sender
- IP-Adresse Ziel
(Mehr ist nicht vorgesehen/publiziert!??)
Hier fällt einem sofort auf, dass bei HTTP ein riesiges Loch klafft.
Der Umfang der Erfassung wurde schlicht und einfach noch nicht
spezifiziert. Das lässt Schlimmes erahnen. Es wird immer betont, dass
nur die unbedingt nötigen Header gespeichert werden, nicht aber der
Inhalt. Da fragt man sich, wie soll man nur anhand der Source- und
Ziel IP die HTTP-Verbindung identifizieren? Es bringt der Polizei
überhaupt nichts, wenn sie weiß, dass ich 100x am Tag mit dem
Akamai-Loadbalancer oder mit dem T-Online Proxy kommuniziert habe.
Und was ist mit Massenhostern die ein Paar IPs haben aber tausende
Sites hosten? Was ist mit dynamisch generiertem Content? Also ist die
Datenspeicherung in der momentan angegebenen Form völlig unsinnig.
Die müssen weit mehr planen als wir momentan gesagt bekommen. Wenn
man die Erfassungsregeln der anderen Protokolle wie z.B. E-Mail oder
VoIP auf HTTP überträgt, dann ergibt sich ein erschreckendes Bild.
Bei einer HTTP-Anfrage würden folgende Daten erfasst werden:
- Anschluss ID (ISDN, DSL-Zugang etc)
- IP-Adresse (Source, Destination, Zeit)
- TCP-Header (Src. Port, Dst. Port, vlt. Checksumme)
- HTTP-Header(URL (GET), Formulardaten (PUT, POST), Cookies)
Die unteren Protokollebenen sind noch relativ uninteressant. Kritisch
jedoch wird es auf HTTP-Ebene. Durch die Speicherung des HTTP-Headers
verfügt der Staat nicht nur über die aufgerufene URL, sondern auch
über alle angegebenen Formulardaten und Cookies. Also auch
Passwörter! In Kombination mit der geplanten Onlinedurchsuchung
eröffnet das der Polizei/Geheimdienst nahezu unbeschränkte
Möglichkeiten uns zu bespitzeln. Die "Onlinedurchsuchung" bezeichnet
ja nicht nur die Infektion des heimischen PCs mit einem
Stasi-Trojaner, Onlinedurchsuchung heißt auch das heimliche
Eindringen in externe Webdienste mittels ausspionierten Passwörtern
(sog. "Internetfestplatten"). Auf diese Weise liegt der gesamte
elektronische Lebenswandel eines Menschen offen. Momentan existiert
wenigstens für die Polizei noch ein Richtervorbehalt. In der Praxis
wird es wahrscheinlich so aussehen, dass ein Polizeibeamter mittels
standardisierter Eingabemasken
Abfragen ausführen kann. Man selbst hat keine Möglichkeit
herauszufinden wer meine Daten wie oft abfragt. Man kann sich also
nur dagegen wehren wenn man weiß, dass eine Abfrage getätigt wurde.
Bei den Geheimdiensten sieht es noch wesentlich schlimmer aus. Diese
dürfen "präventiv zur Gefahrenabwehr", also wann immer und wie oft
sie wollen abfragen. Es kommt noch schlimmer: durch das
Geheimdienst-Austauschprogramm haben automatisch auch alle
europäischen und amerikanischen Geheimdienste Zugang zu den Daten
(siehe Fluggastdaten, SWIFT etc.) Also kann praktisch jeder
Dorfpolizist nachsehen was seine Nachbarn so im Netz treiben, welche
Seiten sie aufrufen, welche Daten sie eingeben, mit wem sie chatten
und telefonieren. Selbst wenn dieses Szenario strengstens
kontrolliert werden würde, können immernoch die Geheimdienste nach
belieben genaueste Bewegungs- und Kommunikationsprofile von
Dissidenten erstellen, und so jeglichen politischen Widerstand
wirksam unterdrücken. Die Pressefreiheit wird massivst
beeinträchtigt, da Journalisten nur noch unter ständiger
Verfolgbarkeit durch Polizei und Geheimdienste arbeiten können. Um es
nochmal herauszustellen, ein Richtervorbehalt gilt, wenn überhaupt
nur für die Polizei, nicht aber für die Geheimdienste! Diese können
alles machen was sie wollen, solange man es irgendwie mit
"präventiver Gefahrenabwehr" erklären kann. Und falls das alles noch
nicht ausreicht kann die Datenabfrage durch einen fremden
Geheimdienst erfolgen, der nicht den BRD Gesetzen unterworfen ist
(siehe Echelon) und dann einfach "Zurückkommuniziert" werden.
Dieser Zustand ist VÖLLIG INAKZEPTABEL. Wenn die
[[Vorratsdatenspeicherung]] oder die Onlinedurchsuchung in dieser Form
bestand haben, dann verliert der Staat BRD in meinen Augen seine
Existenzberechtigung. Ein Staat der seine Bevölkerung, Journalisten,
Ärzte, Vertrauenspersonen, politische Aktivisten etc. derart
umfangreich bespitzelt ist keine Demokratie mehr, ein solcher Staat
ist ein totalitärer Überwachungsstaat. Es kann nicht sein, dass der
Geheimdienst mehr über mein Leben weiß als ich selbst! Wer kann den
sagen mit wem er vor 4 Monaten telefoniert hat? Welche Internetseiten
ich am 23. April letzten Jahres in welcher Reihenfolge besucht habe?
Die DDR-Stasi ist für weniger gestürzt worden.
Quelle: Wikipedia,
Autor: diverse
Umsetzung in Deutschland
Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung
läuft gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie am 15. September 2007 ab, darf allerdings für die Dienste Internetzugang, Internet-Telefonie und E-Mail bis längstens zum 15. März 2009 aufgeschoben werden. Hierzu ist eine besondere Erklärung der Mitgliedsstaaten notwendig. Eine solche Erklärung haben 16 der 25 Mitgliedsstaaten abgegeben, darunter Deutschland und Österreich.
Das Bundeskabinett hat im April 2007 den Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der verdeckten Ermittlungsmaßnahmen im Strafverfahren beschlossen. Der Gesetzentwurf enthält auch Regelungen zur Umsetzung der [[Vorratsdatenspeicherung]]s-Richtlinie. Das Gesetz soll noch vor der Sommerpause, also bis zum 06. Juli 2007, im Bundestag verabschiedet werden und am 1. Januar 2008 in Kraft treten.
Nach dem Gesetzentwurf sollen die folgenden Daten sechs Monate lang auf Vorrat gespeichert werden:
- Anbieter von Telefondiensten einschließlich Mobilfunk- und Internet-Telefondiensten speichern
- die Rufnummer oder andere Kennung des anrufenden und des angerufenen Anschlusses sowie im Falle von Um- oder Weiterschaltungen jedes weiteren beteiligten Anschlusses
- den Beginn und das Ende der Verbindung nach Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone
- in Fällen, in denen im Rahmen des Telefondienstes unterschiedliche Dienste genutzt werden können, Angaben zu dem genutzten Dienst
- im Fall mobiler Telefondienste ferner:
- die internationale Kennung für mobile Teilnehmer für den anrufenden und den angerufenen Anschluss
- die internationale Kennung des anrufenden und des angerufenen Endgerätes
- die Bezeichnung der durch den anrufenden und den angerufenen Anschluss bei Beginn der Verbindung genutzten Funkzellen
- im Fall im voraus bezahlter anonymer Dienste auch die erste Aktivierung des Dienstes nach Datum, Uhrzeit und Bezeichnung der Funkzelle
- im Fall von Internet-Telefondiensten auch die Internetprotokoll-Adresse des anrufenden und des angerufenen Anschlusses
- Das gilt entsprechend bei der Übermittlung einer Kurz-, Multimedia- oder ähnlichen Nachricht; hierbei sind die Zeitpunkte der Versendung und des Empfangs der Nachricht zu speichern.
- Anbieter von Diensten der elektronischen Post (E-Mail) speichern
- bei Versendung einer Nachricht die Kennung des elektronischen Postfachs und die Internetprotokoll-Adresse des Absenders sowie die Kennung des elektronischen Postfachs jedes Empfängers der Nachricht,
- bei Eingang einer Nachricht in einem elektronischen Postfach die Kennung des elektronischen Postfachs des Absenders und des Empfängers der Nachricht sowie die Internetprotokoll-Adresse der absendenden Telekommunikationsanlage,
- bei Zugriff auf das elektronische Postfach dessen Kennung und die Internetprotokoll-Adresse des Abrufenden,
- die Zeitpunkte der in den Nummern 1 bis 3 genannten Nutzungen des Dienstes nach Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone.
- Anbieter von Internetzugangsdiensten speichern
- die dem Teilnehmer für eine Internetnutzung zugewiesene Internetprotokoll-Adresse
- eine eindeutige Kennung des Anschlusses, über den die Internetnutzung erfolgt
- den Beginn und das Ende der Internetnutzung unter der zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse nach Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone
- Anonymisierungsdienste speichern die ursprüngliche und die neue Angabe sowie des Zeitpunktes der Umschreibung dieser Angaben nach Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone
- Anbieter von Mobilfunknetzen für die Öffentlichkeit speichern zu den Bezeichnungen der Funkzellen Daten, aus denen sich die geografische Lage der jeweiligen Funkzelle sowie die Hauptstrahlrichtung der Funkantenne ergibt
Auch Privatpersonen sind zur Speicherung verpflichtet, etwa wenn sie kostenlos einen öffentlichen WLAN-Zugang oder einen E-Mail-Dienst anbieten. Dagegen sind Anbieter von Webseiten, Webspace (Hosting), Foren und Chat-Diensten nicht betroffen. Eine Übergangsfrist für Anbieter von Internetzugang, Internet-Telefonie und E-Mail ist nicht mehr vorgesehen.
Übermittelt werden auf Vorrat gespeicherte Verbindungsdaten
- zur Verfolgung von Straftaten,
- zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit
- zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes und des Militärischen Abschirmdienstes an die zuständigen Stellen.
Private Rechteinhaber sollen dagegen keinen Zugriff auf vorratsgespeicherte Verbindungsdaten erhalten. Auf dem Gebiet der Strafverfolgung ist der Zugriff zur Verfolgung "erheblicher oder mittels Telekommunikation begangener Straftaten" zulässig (§ 100g StPO
). Darunter fallen etwa in Internet-Tauschbörsen begangene Urheberrechtsverletzungen.
Bestehen bleiben soll die Identifizierungspflicht für Nutzer von Rufnummern oder anderen Anschlusskennungen (§ 111 TKG). Darunter fallen etwa Telefon, Handy und Internet-Telefonie. E-Mail-Anbieter sind von der Identifizierungspflicht ausgenommen. Anonyme E-Mail-Dienste bleiben also legal. Die Anbieter der betroffenen Dienste haben vor der Freischaltung des Nutzers eine Reihe von Daten abzufragen und in eine Datenbank einzuspeichern:
- vergebene Rufnummer bzw. E-Mailadresse
- Name und Anschrift des Inhabers
- Datum des Vertragsbeginns
- Geburtsdatum des Inhabers
- bei Festnetzanschlüssen die Anschrift des Anschlusses
Die Anbieter sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Richtigkeit der Angaben des Kunden zu überprüfen, etwa anhand eines Personalausweises. Gelöscht werden die Daten ein bis zwei Jahre nach Vertragsende (§ 95 Abs. 3 TKG). Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben haben eine Vielzahl von Stellen Zugriff auf diese Bestandsdaten (§§ 112, 113 TKG): Gerichte, Strafverfolgungsbehörden, Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder für Zwecke der Gefahrenabwehr, Zollkriminalamt und Zollfahndungsämter für Zwecke eines Strafverfahrens, Zollkriminalamt zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach § 39 des Außenwirtschaftsgesetzes, Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, Militärischer Abschirmdienst, Bundesnachrichtendienst, Notrufabfragestellen, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Zollverwaltung zur Schwarzarbeitsbekämpfung.
Über diese Kundendatenbank hinaus sind Anbieter von Telekommunikationsdiensten verpflichtet, individuelle Auskünfte über Bestandsdaten zu erteilen (§ 113 TKG). Diese Regelung erlaubt es beispielsweise, bei einem Internetzugangsanbieter zu erfragen, welchem Kunden eine dynamisch vergebene IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war. Abgefragt werden können auch Passwörter, PINs und PUKs. Auskunft ist zu erteilen für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes und des Militärischen Abschirmdienstes.
Bei dem Bundesverfassungsgericht ist derzeit eine Verfassungsbeschwerde gegen Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes (§§ 95 Abs. 3, 111-113 TKG) anhängig (Az. 1 BvR 1299/05), die Telekommunikationsanbieter zur Erhebung und Vorratsspeicherung von Telekommunikations-Bestandsdaten verpflichten. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird noch für 2007 erwartet. Diese Entscheidung wird wegweisend auch für die Verfassungsmäßigkeit der Vorratsspeicherung von Verkehrsdaten sein.
Quelle: heise.de newsticker Forum, Autor: 64kByte
Es stimmt. Terroristen, Neonazis, Kinderschänder, Raubkopierer,
Putzfrauen, Tierärzte, Zirkusartisten und viele andere mehr, nutzen
immer stärker das Internet.
Die Konsequenz, die man daraus ziehen kann ist die, dass auch die
Sicherheitsbehörden immer stärker das Internet nutzen sollten.
Dabei sollten die derzeit in anderen Lebensbereichen üblichen,
rechtsstaatlich vertretbaren Maßnahmen soweit möglich in etwa 1 zu 1
auf das Internet übertragen werden.
So würde "Waffengleichheit" hergestellt.
Aber unsere Politiker wollen etwas ganz anderes. Sie wollen im
Internet Maßnahmen einführen, die außerhalb völlig indiskutabel
wären.
Die Online-Durchsuchung entspricht einem heimlichen Einbruch in die
Wohnung eines Verdächtigen, bei der dessen intimste Privatunterlagen
durchwühlt und danach wieder sorgfältig alle Hinweise auf die
Anwesenheit der Ermittler verwischt werden.
Sowas würde kein Richter genehmigen, denn es verstößt eindeutig gegen
das Grundgesetz.
Genauso die verdachtsunabhängige Vorratsspeicherung. Im realen Leben
wäre das Gegenstück ein Spitzel für jeden einzelnen europäischen
Bürger, der seinem Opfer ständig überallhin folgt und immer
aufschreibt, wann es wo mit wem geredet hat.
Es geht also nicht darum, Polizei und Geheimdiensten zeitgemäße
Mittel zur Verbrechensbekämpfung und Gefahrenabwehr zu geben. Es geht
darum im neuen Medium Internet und digitaler Telekommunikation
generell, Methoden einzuführen, die in einem Rechtsstaat eigentlich
absolut undenkbar sind.
Der einzige Grund, warum kein Sturm der Empörung die Politiker aus
ihrem Amt fegt ist, dass der Durchschnittsbürger (und
Durchschnitts-Verfassungsrichter)nicht genug Ahnung von moderner
Telekommunikation hat, um zu verstehen was da grade abläuft.